8.1
DELO steht in Folge eigener Erkenntnisse und Erfahrungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dafür ein, dass die Produkte den vertraglichen Vorgaben und Angaben der dem Kunden gegebenenfalls übermittelten QS-Prüfprotokolle entsprechen und insoweit mangelfrei sind.
8.2
Der Kunde hat – insbesondere vor dem erstmaligen Einsatz neuer Produkte – regelmäßig ausreichende Eigenversuche und Probeverarbeitungen durchzuführen, um die Eignung der gelieferten Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Verarbeitungs- und Einsatzzwecke zu überprüfen und sicherzustellen. Bei der Anwendung oder der Probeverarbeitung etwa festgestellte Mängel sind DELO unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist DELO eine Probe der beanstandeten Ware einzusenden. Unterlässt der Kunde die Untersuchungen und – gegebenenfalls – Anzeigen gegenüber DELO verliert er die ihm nach Ziffern 8.4 und 8.6 zustehenden Rechte wegen solcher Mängel, die durch solche Untersuchungen hätten festgestellt werden können. Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine den vertraglichen Vorgaben oder Produktvorschriften widersprechende Behandlung der Produkte seitens des Kunden oder Dritter verursacht werden. Gleiches gilt für eine Verarbeitung und Verwendung der Produkte außerhalb der vom Vertrag und den Produktvorschriften vorgegebenen Anwendungsparameter.
8.3
Zur Feststellung etwaiger Mängel hat der Kunde die Sache unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen DELO binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde DELO spätestens binnen einem Jahr ab der Lieferung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Ausschlussfristen, gilt die Sache als genehmigt mit der Folge, dass der Kunde seine Mängelrechte nach Ziffern 8.4 und 8.6 verliert.
8.4
Erweist sich die Sache als mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung, d. h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
8.5
DELO kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt. DELO kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.6
Schlägt eine Nachbesserung durch DELO zweimal fehl, verweigert DELO die Nacherfüllung oder erbringt DELO die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
8.7
Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung der Sache.