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Einkaufsbedingungen

Stand 01.07.2012

§ 1 Ausschließliche Geltung

(1) Wir bestellen nur zu unseren Einkaufsbedingungen; unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anderslautende Vertragsbedingungen des Vertragspartners (im folgenden Lieferant genannt) gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.

(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme

Der Lieferant ist verpflichtet, diese Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang

(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend, Lieferungen dürfen weder zu früh noch zu spät erfolgen. Bei verfrühter Lieferung sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, z. B. Lagerkosten, vom Kaufpreis abzusetzen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko, soweit nicht anderweitig vereinbart.

(2) Der Lieferant hat uns erkennbare Lieferverzögerungen, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer sofort mitzuteilen.

(3) Bei Verzug des Lieferanten sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Werktag der Verspätung seit Eintritt des Vertrags als Vertragsstrafe 0,3 %, höchstens jedoch 5 % des Preises für die verspätete Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung (gem. INCOTERMS 2010) am genannten Bestimmungsort auf uns über.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise als Festpreise. Eventuelle Preisanpassungsklauseln o. ä. sind unwirksam. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise gem. INCOTERMS 2010 CIP einschließlich Verpackung.

(2) Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung oder Warenlieferung, falls diese später erfolgt und falls nicht anders vereinbart.

(3) Für die Berechnung und Zahlung ist nur das von uns festgestellte Gewicht bzw. die von uns festgestellte Stückzahl maßgebend.

§ 5 Freistellung, Haftpflichtversicherung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur, wenn den Lieferanten tatsächlich ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten verankert ist, liegt die Beweislast insoweit bei ihm. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme, jedoch mindestens von 1.000.000 € pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.

§ 7 Mängelhaftung, Gewährleistung

(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere ist ein vom Lieferant in seinen Verkaufs-AGB eventuell vorgesehener Ausschluss von Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit unter anderem von Erfüllungsgehilfen auf Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden unwirksam.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferant Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

(3) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang.

§ 8 Qualitätssicherung und –veränderung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, z. B. DIN EN ISO 9001 ff oder gleichwertiger Art bzw. sonst geeignete Qualitätsprüfungen und –kontrollen während und nach der Fertigung seiner Waren zu gewährleisten. Über diese Prüfung hat er eine Dokumentation zu erstellen.

(2) Der Lieferant muss Änderungen betreffend

  • Materialzusammensetzung
  • Produktbeschreibung
  • Testmethoden und –equipment
  • Änderung der Produktionsstätte
  • vorgeschriebener Lagerbedingungen
  • sicherheitsrelevanter Änderungen des Sicherheitsdatenblatts

unaufgefordert anzeigen, soweit die Änderung für uns von Bedeutung sein kann. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, ist er uns zum Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Die Änderung setzt unsere schriftliche Zustimmung voraus.

§ 9 Verpackungen

Der Lieferant stellt sicher, geeignete Verpackungen zu wählen und so einen sicheren und schadlosen Transport an uns zu gewährleisten. Er verpflichtet sich, Verpackungen zu benutzen, die der Verpackungsverordnung und sonstigen Vorschriften über die Verpackung seiner Waren entsprechen. Weiterhin muss er die Verpackungen nach Gebrauch kostenlos zurücknehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

§ 10 Rechtsmängel

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 7 (3).

§ 11 Mängelrüge

Die Mängel sind bis zum Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag ihrer vertragsmäßigen Übergabe von uns oder hiermit beauftragten Dritten auf das Vorhandensein von Mängeln zu untersuchen. Eine Untersuchung erst nach Ablauf dieser zwei Wochen erfolgt noch rechtzeitig im Sinne des § 377 I HGB, wenn die Verzögerung auf wichtige, von uns nicht zu vertretende betriebliche Gründe zurückzuführen ist. Versteckte, festgestellte Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung anzeigen.

§ 12 Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Dokumente, die er im Zusammenhang mit einem Auftrag erlangt, geheim zu halten. Alle dem Lieferant überlassenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind ihm nur zur Ausführung des Auftrags anvertraut; eine Weitergabe ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung möglich. Die Unterlagen sind auf Anforderung an uns zurückzugeben oder zu zerstören. Der Lieferant muss uns über eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht umgehend informieren. Schäden für Fahrlässigkeit sind hierbei nicht ausschließbar. Diese Geheimhaltungsverpflichtung soll über die Vertragsabwicklung hinaus bestehen bleiben.

§ 13 Zolldeklaration

Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland oder führt er Ware ein, so übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit der Deklaration der Ware, die den Zollvorschriften und dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der EU entsprechen muss. Für alle Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben hat er uns die Präferenzursprungserklärung nach VO EG Nr. 1207/2001 geändert durch VO EG Nr. 1617/2006 vorzulegen. Der Lieferant kann uns auch eine Langzeitlieferantenerklärung ausstellen, die ein Jahr gültig ist. Die Haftung für Kosten aufgrund der Vernachlässigung der Deklarationspflicht übernimmt der Lieferant.

§ 14 Werkzeug

Stellt der Lieferant zur Durchführung des Vertrags auf unsere Kosten Werkzeuge her, so besteht Einigkeit darüber, dass diese Werkzeuge nach deren Zahlung in unser Eigentum übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant berechtigt ist, die Werkzeuge bis zur Durchführung des Vertrages leihweise zu behalten. Der Lieferant hat die Werkzeuge gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Untergang und weitere Schäden zu versichern. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, diese Werkzeuge zur Durchführung anderer Aufträge von dritten Bestellern zu verwenden oder zu verkaufen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Werkzeuge nach Durchführung des Vertrages an uns herauszugeben. Wir sind berechtigt, diese Werkzeuge im Betrieb des Lieferanten jederzeit zu besichtigen, und der Lieferant gewährt uns hierfür Zutritt.

§ 15 Forderungsabtretungen

Forderungen gegen uns – ausgenommen von Geldforderungen – dürfen nicht abgetreten werden, es sei denn, wir stimmen der Abtretung ausdrücklich zu. Abtretungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes gelten als genehmigt, wenn die zugrunde liegende Forderung unbestritten ist und keine Gegenforderung besteht.

§ 16 Höhere Gewalt

Jeder der Vertragspartner kann sich nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn er die andere Partei unverzüglich über deren Eintritt und voraussichtliche Zeitdauer benachrichtigt hat.

§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.